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KI-Zusammenfassung des Gesprächs mit dem Islamismus-/Deradikalisierungsexperten Ahmad Mansour, nach dem islamistischen Anschlag auf den Berliner CSD:

  1. Der konkrete Fall (Attentäter Abdul Balut)
  • War als “Gefährder” eingestuft, wollte sich dem IS anschließen, wurde nach Deutschland zurückgeholt
  • Bekam nur eine Bewährungsstrafe, konnte sich frei bewegen, ein Auto mieten und den Anschlag durchführen
  • Mansour: Er hätte nach Rückkehr 5–7 Jahre Haft bekommen müssen; Deradikalisierungsarbeit funktioniere nur begleitend zur Haft, nicht als Ersatzstrafe
  1. Mansours eigene Radikalisierungsgeschichte
  • Arm aufgewachsen, gemobbt in einer arabischen Ortschaft in Israel, mit 13 vom örtlichen Imam angesprochen
  • Fand in der Koranschule Zugehörigkeit, Anerkennung, ein Elitegefühl – fünf Jahre lang radikalisiert, feierte irgendwann Anschläge
  • Daraus leitet er ein allgemeines Muster ab: persönliche Krise + Suche nach Identität/Zugehörigkeit → Islamisten als “bessere Sozialarbeiter” bieten das
  1. Akteure der Radikalisierung
  • Staatliche/organisierte Akteure: IS, Hamas, Hezbollah, iranisches Regime
  • Salafistische Gruppen wie Hizb ut-Tahrir, “Generation Islam” – aktiv v.a. in sozialen Medien
  • Seit dem 7. Oktober 2023 verstärkter Zulauf durch Nahost-Konflikt-Emotionen
  1. Homofeindlichkeit in der arabischen/muslimischen Welt
  • Laut Mansour in den meisten arabischen Ländern Homosexualität stark tabuisiert/bestraft
  • Berichtet von Feiern des Anschlags in arabischsprachigen Foren/Sendern
  • Zusätzlicher Faktor: Deutschland wird wegen Israel-Solidarität als “Mittäter” gesehen
  1. Kritik an muslimischen Verbänden
  • Bloße Verurteilungserklärungen reichen ihm nicht
  • Fordert Aufklärung über Homosexualität/sexuelle Selbstbestimmung in Moscheen
  • Verbände seien oft aus dem Ausland gesteuert und nicht repräsentativ für die Mehrheit der Muslime
  1. Kritik an der Politik
  • Wirft Politikern (v.a. SPD/Grüne) vor, kritische Stimmen wie ihn selbst lange als “Krawallmacher” abgestempelt zu haben
  • Politische Reaktionen (z.B. Söders Vorschlag zur Aberkennung der Staatsbürgerschaft) hält er im konkreten Fall für rechtlich nicht umsetzbar (Grundgesetz verbietet Staatenlosigkeit) und generell für Symbolpolitik
  • Fordert stattdessen: härtere Strafverfolgung, Vereinsverbote, verpflichtende Integrationsvereinbarungen, bessere Ressourcen für Sicherheitsbehörden
  1. Umfang des Problems in Deutschland
  • Verfassungsschutz: ca. 28.000 Islamisten, über 900 (bzw. laut anderen Zahlen ~1000) “Gefährder” allein in Berlin
  • Verweist auf eigene Studien: über ein Drittel befragter muslimischer Schüler stelle Scharia über Grundgesetz
  • Beklagt, dass diese Debatte aus Angst vor Rassismusvorwürfen kaum geführt werde
  1. Reaktionen auf den Anschlag
  • Merz’ Aussage (Diskriminierung/Mobbing als Teil derselben “Gewalt”-Kette wie der Anschlag) verteidigt er im Kern, betont aber, das seien unterschiedliche Gewaltqualitäten
  • Kritisiert scharf die Aussage des Berliner Queerbeauftragten Pantisano, der Islamisten unter “konservative Kräfte” fasste – das verwische die Unterscheidung zwischen Konservatismus und Islamismus
  • Plädiert generell gegen “Blasendenken”, das Gefahren nur auf einer politischen Seite verortet
  1. Ausblick
  • Mansour glaubt nicht, dass sich solche Anschläge komplett verhindern lassen, aber das Risiko lasse sich deutlich senken
  • Fordert eine ehrlichere gesellschaftliche Debatte über Migration/Integration statt Floskeln
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[-] Ooops@feddit.org 2 points 2 hours ago* (last edited 2 hours ago)

Um mal aus der Stellungnahme der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen zum Anschlag auf den Christopher Street Day zu zitieren (Hervorhebungen von mir)...

[...] Im Zentrum des Diskurses stehen dabei vor allem die Vorstrafen des Tatverdächtigen sowie eine (nicht rechtskräftige) Jugendstrafe, die im Mai 2026 vom Amtsgericht Tiergarten verhängt und deren Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zunächst zurückgestellt wurde (sog. Vorbewährung). Politikerinnen und Pressevertreterinnen äußern – unter dem wohlfeilen Vorbehalt, die Unabhängigkeit der Justiz natürlich nicht antasten zu wollen – ihr Unverständnis über das Urteil eines Berliner Jugendschöffengerichts öffentlich. Wer an dem Tag nach einer Tat schon weiß, welche Norm schuld war, hat nicht ermittelt, sondern sich in einer populistische Position eingerichtet!

[...]

Anders als im Erwachsenenstrafrecht, geht es im Jugendstrafrecht nicht darum, zu bestrafen, sondern leitend ist der sog. Erziehungsgedanke. [...] Der Erziehungsgedanke des § 2 Abs. 1 JGG ist keine Nachsicht, sondern die nüchterne Erkenntnis, dass sich bei jungen Menschen eine Einwirkung – ausgerichtet am individuellen Erziehungsbedarf – positiver auswirkt und weitere Straftaten mehr verhindert als Wegschließen. Ein furchtbarer Einzelfall widerlegt sie nicht. [...] § 105 JGG ist keine Milde-Klausel. Die Vorschrift räumt kein Ermessen ein. Das Gericht muss feststellen, ob der Heranwachsende zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand oder ob eine Jugendverfehlung vorliegt. Das ist eine Tatsachenfrage, sachverständig unterstützt und revisibel – kein Wohlwollen. [...] Wer fragt, ob die Maßstäbe „noch zeitgemäß“ seien, muss die Antwort aushalten: Der Stand der Reifeforschung spricht überwiegend dafür, dass die Persönlichkeitsentwicklung bis weit in die Zwanziger reicht. Er stützt § 105 JGG, er widerlegt ihn nicht. [...]

Gegen den Angeklagten B. ist im Mai 2026 eine Jugendstrafe verhängt worden. Entgegen weitläufigen Behauptungen in der Presse ist diese Jugendstrafe auch nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Sondern das Gericht hat sich einer Möglichkeit bedient, die seit 2012 im Jugendstrafrecht in §§ 61–61b JGG kodifiziert ist: die sog. Vorbewährung. Ihr Ausgangspunkt ist stets eine Verurteilung: Das Gericht verhängt Jugendstrafe und setzt sie gerade nicht zur Bewährung aus. Es behält sich die Entscheidung für einen nachträglichen Beschluss vor, und zwar dann, wenn die für eine Aussetzung zur Bewährung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 JGG erforderliche günstige Erwartung, „künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel“ zu führen, noch nicht begründet werden kann, aber Ansätze in der Lebensführung die Aussicht eröffnen, dass sie es bald sein wird. Die Vorbewährung löst den Zweifel also nicht zugunsten des Verurteilten auf, sondern sie hält ihn offen und macht ihn zur Bedingung. Das Gericht hat spätestens sechs bis neun Monate nach Rechtskraft zu entscheiden, ob die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wer die Weisungen oder Erwartungen in dieser Zeit nicht erfüllt, tritt die Jugendstrafe an. Über die sogenannte Vorbewährung wird gegenwärtig gesprochen, als sei sie ein milder Nachlass eines schwachen Staates. Das ist sie jedoch nicht.

[...]

Und schließlich: Eine Justizsenatorin, die ein Urteil eines Gerichts ihres Bundeslandes zum Anlass für Gesetzesforderungen nimmt, während dagegen noch das Rechtsmittel ihrer eigenen Generalstaatsanwaltschaft lief, beschädigt, was Art. 97 GG schützt.

this post was submitted on 29 Jul 2026
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