this post was submitted on 30 Aug 2023
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DACH - jetzt auf feddit.org
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Das stimmt beides nicht
Das ist der gesetzliche Normalfall, falls es nicht im Mietvertrag anders vereinbart ist. Das Gesetz unterscheidet auch nicht zwischen der Untervermietung eines Teiles oder der ganzen Wohnung.
Bei bestimmten anerkannten Fallgruppen kann der Mieter Anspruch auf die Untervermietung haben. Diese Fallgruppen sind inzwischen sehr weitgehend und unterscheiden zwischen der Untervermietung eines Teiless der Wohnung und der ganzen Wohnung. Ein Auslandsaufenthalt kann ein solcher Fall sein. Einholen muss der Mieter die Erlaubnis dennoch. Vermietet er einfach so unter, ohne die Erlaubnis einzuholen, droht die Kündigung.