Damit es nicht so spannend ist:
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit von längstens sechs Monaten vereinbart werden. Wenn keine Probezeit vereinbart wird, greift trotzdem nicht der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Denn dieser gilt erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (zufällig der gleiche Zeitraum wie die längste Probezeit). In diesen sechs Monaten kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Grund – unter Beachtung des Verbots treu- oder sittenwidriger Kündigungen – kündigen. Einen Kündigungsgrund braucht er erst danach.
Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die normale Grundkündigungsfrist beträgt ansonsten vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.