Folgende Änderungen gab es:
2016: § 2 Absatz 1:
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein,
bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß
§ 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.“
Das sagt einfach nur aus, dass man die Heilpraktikererlaubnis im unveränderten § 1 bekommen kann, wenn man die Anforderungen im ebenso unveränderten § 7 erfüllen muss. Keine Ahnung was hier geändert wurde, scheint aber keine große Änderung zu sein.
2001: § 5a Absatz 2:
In § 5a Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes [...] werden die Wörter „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“
ersetzt.
Keine wirkliche Änderung
1978: § 5 und § 5a, beide Absätze
§ 5: Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Nur eine Änderung bzgl. Strafrecht, sonst nichts.
Das wars an Änderungen. Es hat sich quasi nichts seit 1939 in dem Gesetz geändert. Die letzte Änderung steht jeweils zu Beginn der neuen Änderungen im Bundesgesetzblatt.