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[–] 8 points 10 hours ago (9 children)

Rettungsfähigkeit wird als die Fähigkeit definiert, eine Schülerin bzw. einen Schüler aus einer ge- sundheits- oder lebensgefährdenden Situation im Wasser zu befreien. Die Art und der Umfang der Rettungsfähigkeit in der Unterrichtspraxis hän- gen von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und Rahmenbedingungen ab. Wesentliche Einflussgröße ist hierbei die Beschaffenheit des Schwimmbades (z. B. Beckengröße, Wassertiefe, Übergang Nicht- schwimmer-Schwimmerbereich).

Die Sicherheit im Schwimmunterricht im Sinne der Wasserrettung erfordert ein bestimmtes Maß an körperlicher Leistungsfähigkeit und spezifische Kenntnisse. Diese erfüllt eine Lehrkraft dann, wenn sie in dem Schwimmbecken, in dem der Unterricht stattfindet, eine verunfallte Person situativ ange- messen unter den höchsten Stressbedingungen

  1. an jeder Stelle aus jeder Tiefe des Schwimmbe- ckens an die Wasseroberfläche bringen,
  2. mit dem Gesicht über Wasser an den Beckenrand transportieren / schleppen,
  3. über den Beckenrand bergen,
  4. lebensrettende Sofortmaßnahmendurchführen sowie
  5. einen Notruf absetzen kann.

Lehrkräfte, die Schwimmunterricht erteilen, sind grundsätzlich verpflichtet, selbst sicherzustellen, dass sie im oben beschriebenen Sinn rettungsfähig sind. Es obliegt der Eigenverantwortung der Lehr- kraft, im Rahmen ihrer beruflichen Fortbildung ihre Rettungsfähigkeit in angemessenen Abständen zu überprüfen

Sehr optimistische Lehrkräfte..

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  • [–] 7 points 8 hours ago (2 children)

    Komisch. Schwimmbäder dürfen nur öffnen, wenn eine lückenlose Überwachung durch Rettungsschwimmer gegeben ist. Anzahl der aktiven Rettungsschwimmer richtet sich nach der Situation vor Ort, aber es gibt Richtlinien über die nötige Anzahl je nach Gefahrenquellen, Andrang,...

    Wenn ein Verein ins Bad geht, muss der in der Regel entsprechende Aufsicht und Rettungsschwimmer stellen.

    In beiden Fällen gelten die Rettungsschwimmer als Garanten und haben gesetzliche Pflichten.

    Geht ein Lehrer mit einer Klassen zum Schwimmunterricht dann ist es plötzlich Privatsache des Lehrers sich darum zu kümmern?! Ich sehe das als rechtliches Minenfeld o.O

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  • [–] 3 points 7 hours ago* (last edited 7 hours ago)

    Wir hatten ein Schwimmbecken von der Schule aus. Da gab's nur die Lehrkräfte. Es muss, so wie ich das verstehe, eben mindestens eine Person anwesend (edit: also direkt beim Unterricht anwesend, nicht irgendwo im Bad) sein, die das kann.

    Das steht hier doch aber auch gar nicht zur Debatte? Da haben Personen vorgegeben, sie seien für den Notfall qualifiziert und sind es aber nicht. Und andere Personen haben diesen Leuten auch noch die nötigen Dokumente ausgestellt.

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  • [–] 5 points 9 hours ago (5 children)

    Punkt 3 ist in so ziemlich jedem Schwimmbad, in dem ich zu Schulzeiten war faktisch unmöglich... Da hätte niemand eine zu rettende Person ohne Hilfe Dritter die Leitern (als einzige Zugänge) hochbekommen.

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  • [–] 1 point 8 hours ago (2 children)

    Wird der Begriff "bergen" nicht nur bei Leichen benutzt eigentlich?

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  • [–] 4 points 7 hours ago* (last edited 7 hours ago)

    Manchmal ja, manchmal nein. Einige machen die klare Unterscheidung, andere nicht.

    Im Bereich des Katastropehnschutzes sieht die Vereinheitlichung der Terminologie z.B. folgendes vor:

    "Bergung ... umfasst Maßnahmen zur Befreiung von Menschen oder Tieren, die durch äußere Einwirkungen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind."


    Wörterbuch des Zivil- und Katastrophenschutzes

    Da würde wohl so mancher Ertrinkende drunter fallen.

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  • [–] 5 points 8 hours ago

    Ist nicht einheitlich definiert. In einigen Rettungsverbänden ist "Bergen" klar auf verstorbene Persoen beschränkt, bei andern wird damit das Retten aus geschlossenen Räumen oder von eingeklemmten Personen gemeint, bei manchen noch was anderes. Es ist kompliziert

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