Das stimmt, am Ende wird es aber letztlich nur um die Frage der Einwilligung gehen. Die Vertraulichkeit des gesprochen Wortes sowie Privatsphäre jnd Datenschutz und dergleichen sind disponible Rechtsgüter in deren Verletzung man selbst rechtfertigend einwilligen kann.
Der Kunde dürfte dies bereits durch eine entsprechende AGB-Klausel tun, wobei vor Gericht zu erklären wäre, ob dies überhaupt zulässig ist.
Der andere Gesorechsteilnehmer müsste gesondert aufgeklärt werden und einwilligen.