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[–] 5 points 5 days ago

allerdings nicht unmittelbar ablesen, aus welchen rechtlichen Gründen die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht verneinte. Nach der von der GenStA geschilderten Sachlage liegt jedoch nahe, dass sie von einer Rechtfertigung der Schüsse durch Notwehr (§ 32 Abs. 1 Strafgesetzbuch) ausging.

irgendwas mit Notwehr halt...

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