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[–] 5 points 6 months ago (1 child)

Dieser sehr weitreichende Eingriff in die Selbstbestimmung galt vor dem 1. Januar 2026 nur in zwei Extremfällen. In Paragraph 2 des WPflG hieß es dazu schlicht, Paragraph 3 gelte ‚im Spannungs- oder Verteidigungsfall‘.

Man hätte ja auch den Spannungsfall ausrufen können, stattdessen gibt es dieses erbärmliche Rumgewiesel.

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