"Man muss hier zunächst zwischen Zivilrecht und Strafrecht unterscheiden", sagt Simon Götze, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Berlin. Hat man ein Produkt unbeabsichtigt nicht gescannt, schuldet man dem Supermarkt aus zivilrechtlicher Sicht den Preis des Produktes oder man muss das Produkt zurückgeben. Für einen strafrechtlichen Vorwurf müsse laut Götze ein Vorsatz vorliegen, also dass ein Produkt ganz bewusst nicht eingescannt worden ist. Folgen können dabei eine Anzeige sowie Hausverbot sein. "Für diesen Vorwurf benötigt der Supermarkt aber einen konkreten Nachweis", so Götze.
https://www.zdfheute.de/ratgeber/selbstbedienungskasse-diebstahl-betrug-100.html
Und:
Taschenkontrollen durch das Ladenpersonal sind nur mit Ihrer Zustimmung erlaubt. Eine Durchsuchung darf ausschließlich von der Polizei durchgeführt werden - und auch das nur, wenn ein konkreter Tatverdacht vorliegt, etwa wenn das Personal beobachtet hat, dass jemand Ware ohne zu zahlen in die Tasche steckt